Ausgleichs­maßnahmen/ Ökokonto

Gemäß Bundesnaturschutzgesetz hat der Verursacher von Eingriffen in Natur und Landschaft unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen), wobei der Ausgleich dem Ersatz vorgeht.

Unter Ökokonto-Maßnahmen sind naturschutzfachliche Aufwertungsmaßnahmen zu verstehen, die freiwillig und auf Vorrat durchgeführt und später als Maßnahme zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft verwendet werden. Es wird zwischen dem bauplanungsrechtlichen und dem naturschutzrechtlichen Ökokonto unterschieden:

Das bauplanungsrechtliche Ökokonto ist im Baugesetzbuch geregelt und bezieht sich auf vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen für künftige Eingriffe durch die Bauleitplanung von Gemeinden. Es wird von den Städten und Gemeinden geführt. Im naturschutzrechtlichen Ökokonto können vorgezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in den Naturhaushalt durch Baumaßnahmen (z. B. durch Verkehrswegebau) angespart werden. Es wird bei den unteren Naturschutzbehörden geführt.

Welche guten Ideen und Praxisbeispiele es hierzu in Baden-Württemberg gibt, lesen Sie hier.